Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

 

2. Gegenleistungen

a.) Die im Angebot genannten Preise basieren auf den derzeitigen Rohstoffpreisen, sind freibleibend und gelten unter dem Vorbehalt, dass die bei der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b.) Nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung gestellt.

c.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns übersendete Auftragsbestätigung auf Fehler zu überprüfen. Für nicht beanstandete Fehler (innerhalb 2 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung) übernehmen wir keine Haftung.

d.) Etwaige Irrtümer, die beim Angebot, der Auftragsannahme, in der Auftragsbestätigung oder bei der Rechnungserteilung unterlaufen, insbesondere auch Irrtümer bei der Preisabgabe, in der Kalkulation, durch falsche Addition berechtigen uns nach unserer Wahl zum Rücktritt des Vertrages.

e.) Bei Anlieferung von Datenträgern, Filmen oder reprofähigen Vorlagen durch den Auftraggeber unterliegen wir keiner Prüfungsverpflichtung.

 

3. Zahlung

a.) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird am Tag der Lieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

b.) Bei Bereitstellung außergewöhnlicher Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.

c.) Ist ein Auftraggeber des öfteren mit seinen Zahlungen in Verzug geraten (oder ist seine Auskunft negativ), sind wir berechtigt Vorkasse oder Bar-/Scheckzahlung bei Lieferung zu verlangen.

 

4. Zahlungsverzug

a.) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung sowie sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit deren Bezahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

b.) Alle Mahnkosten sowie der gesetzliche Verzugszins sind bei Zahlungsverzug zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

5. Lieferung

a.) Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

b.) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden und bedürfen der Schriftform. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistungen ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden, es sei denn der Verzug wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

c.) Betriebsstörungen, sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zu Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

d.) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber das uneingeschränkte Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigte Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

e.) Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht u.a. gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

 

6. Beanstandungen

a.) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. 

Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

b.) Die Ware ist unverzüglich nach Erhalt auf Beanstandungen zu prüfen. Etwaige Mängel sind umgehend schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. 

c.) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung bis zur Höhe des Auftragswertes verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

d.) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

e.) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

f.) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn der seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

g.) Abweichungen, bedingt durch die Drucktechnik, sind wie folgt zulässig. Liefermenge: Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% der bestellten Menge.

h.) Aufgrund von technischen Neuentwicklungen bei der Herstellung von Fahrzeuglackierungen bzw. bei der Beschichtung von Fahrzeugscheiben (Nanotechnik, Lotuseffekt), die eine Haftung von Folie beeinträchtigen, können wir Reklamationen von Verklebungen, die auf diese Verfahren zurückzuführen sind, nicht anerkennen.

 

7. Verwahrung

a.) Bestellte Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Druckauftrag bei uns später nicht erteilt wird. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an eigenen, von uns gefertigten Skizzen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Orginalen, Filmen, Druckträgern usw. in jedem Verfahren zu jedem Zweck verbleibt uns, da in solchen Arbeiten trotz Bezahlung ein erheblicher Anteil an nicht berechnetem Aufwand steckt.

b.) Vom Auftraggeber gestellte Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger, Filme, u. ä. werden für einen maximalen Zeitraum von zwei Jahren nach letzter Auftragserteilung (nur die wirklich benötigten Materialien) aufbewahrt. Werden sie innerhalb dieses Zeitraumes vom Auftraggeber nicht abgeholt/zurückgefordert, gilt die Vernichtung durch den Auftragnehmer als genehmigt.

c.) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

 

8. Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden.

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

a.) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel und Urkundenprozesse ist Burgwedel.

b.) Durch etwaige Unwirksamkeiten einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.